Satzung des Unterstützer*innenkreises des welt:raum Saarbrücken e.V.
Präambel
Der welt:raum ist ein räumliches Konzept von kirchlichem Handeln in der Stadt Saarbrücken, welches einer bestimmten Haltung und bestimmten Prinzipien folgt und entweder an einem eigenen Ort Platz findet – zum Zeitpunkt der Gründung in dem gemieteten Ladenlokal in der Katholisch-Kirch-Straße 5 in 66111 Saarbrücken – oder an anderen Orten.
Seine Haltung basiert auf der im Zweiten Vatikanischen Konzil grundgelegten Wechselbeziehung zwischen der Kirche und der Welt, der Welt und der Kirche: beide sind untrennbar miteinander verknüpft. Kirchliches Handeln muss nach dem Zweiten Vatikanischen Konzil das Innen und das Außen der Kirche stets im Blick haben, beide bedingen und verändern einander.
Dort, wo die Kirche und die Welt sich begegnen, dort hat der welt:raum, wie es sein Name ausdrückt, seinen Platz.
In der ebenfalls vom Zweiten Vatikanischen Konzil grundgelegten Annahme, dass der Glaube und kirchliches Handeln sich in der Welt erweisen muss und diese der Ort der Fundstellen (G*ttes) für den Glauben ist, versucht der welt:raum, Orte aufzusuchen und/oder zu öffnen für ein solches Finden.
Methodisch tut er dies als Heterotopos, als Anders-Ort, der Gewohntes unterbrechen und Neues entdecken hilft. Indem der welt:raum sich an konkreten Orten befindet, bzw. sich an diese begibt, setzt er sich diesen und deren Rhythmen aus. Der welt:raum kommt nicht als Gegenüber, sondern will Teil des Raumes werden. Nur so können sich an den konkreten Orten Zeichen der Zeit zeigen und in Kooperationen auf diese reagiert werden.
Folgende Haltungen sind für den welt:raum verbindlich:
>Anerkennung jeglicher Realität
>Neugierig suchende Offenheit nach Spuren des G*ttlichen in der Welt, denn G*tt ist längst bei den Menschen der Gegenwart, der welt:raum muss ihn nicht dorthin bringen.
>Eine kenopraktische Grundhaltung: Es geht nicht um eigene Interessen, sondern das Heil der Menschen.
>Suche nach den Zeichen der Zeit und besonderer Fokus auf den Menschen, die in diesen um die Anerkennung ihrer Würde ringen und Unterstützung dieser Menschen gemeinsam mit anderen.
>Vernetztes und vernetzendes Handeln.
>Subsidiarität. Dinge werden nicht besser, weil der welt:raum sie auch noch tut, sondern es geht darum, Leerstellen und Bedarfe zu identifizieren und hier zu handeln.
>Die Zielgruppe des welt:raum sind besonders die Menschen, die auf der Suche nach Heil und Sinn für ihr Leben sind und nicht schon bei anderen Angeboten (der katholischen Kirche) fündig geworden sind. Hier bemüht er sich besonders, eine ihnen entsprechende Ästhetik und Sprache zu entwickeln.
>Der welt:raum bringt sich aktiv in die Stadtgesellschaft ein und erhebt seine Stimme dann, wenn das Heil von Menschen bedroht ist. Besonders engagiert er sich gegen jede Form des Rassismus, Klassizismus, Sexismus oder andere gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit.
>Der welt:raum ist ein urbanes Konzept. Er setzt sich mit den Merkmalen der urbanisierten Gegenwart auseinander und passt sein Handeln ihren Rhythmen und Logiken an.
>Der welt:raum ist risikofreudig. Dadurch, dass der welt:raum besonders mit den Entwicklungen der Gegenwart verbunden ist, muss er sich, will er in diesen Relevanz haben, mutig in ihnen positionieren und engagieren. Zu dieser risikofreudigen Haltung gehört, Vieles auszuprobieren und Irrtum und Scheitern nicht als etwas Defizitäres, sondern Weiterführendes zu verstehen.
>Der welt:raum experimentiert entsprechend mit zu urbanen säkularen Menschen passenden alternativen Gottesdienstformen und Glaubensangeboten.
>Die Begegnung einzelnen Menschen gegenüber geschieht auf Augenhöhe mit Wertschätzung, Akzeptanz und Respekt.
>Der welt:raum macht Angebote und spricht keine Einladungen aus. Angebote sind offen, Einladungen verpflichten. Angebote bleiben auf der inhaltlichen Ebene, Einladungen sind persönlich.
Dadurch, dass der welt:raum sich an der Schnittstelle von der Kirche und der Welt befindet, kann er wie ein Seismograf gesellschaftliche Veränderungen besonders wahrnehmen. Diese Wahrnehmungen stellt er auf Nachfrage der Welt und der Kirche zur Verfügung.
Der Verein hat es sich zur Aufgabe gemacht, den welt:raum in seinem oben beschriebenen Handeln zu unterstützen.
Der Verein ist ökumenisch, interreligiös und interkulturell offen und politisch unabhängig, er ist offen für eine Zusammenarbeit mit allen, die sich einem Handeln im Sinne des welt:raum verpflichtet fühlen.
Der Verein unterliegt nicht der Aufsicht des Bischofs von Trier oder einer anderen Gliederungsebene des Bistums Trier.
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
(1) Der Verein führt den Namen Unterstützer*innenkreis welt:raum Saarbrücken.
(2) Er wird in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz e.V.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Saarbrücken.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
(1) Der Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Unterstützung des welt:raum Saarbrücken im Sinne des in der Präambel festgeschriebenen Konzeptes.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- die Beschaffung und Zurverfügungstellung von Ressourcen (Finanzen, Personal, Materialien, Räume, Kooperationspartner*innen)
- die Durchführung von Maßnahmen und Veranstaltungen, die zur Erreichung der Vereinszwecke förderlich erscheinen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke i.S.d. Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, im Besonderen: die Förderung der Religion, die Förderung von Kunst und Kultur, die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, einschließlich der Studentenhilfe, die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(4) Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Vereinsmitglieder keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Ehrenamtlich tätige Personen haben Anspruch auf angemessenen Ersatz für nachgewiesene Auslagen.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Beitrittserklärungen sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Sollte sich der Vorstand nicht einigen können, entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
(2) Ein Mitglied kann jederzeit zum Ende des Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes aus dem Verein austreten.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,
- wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt
- wenn es mit mindestens zwei Mitgliedsbeiträgen im Verzug ist.
Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
Die Mitgliederversammlung legt einen Beitrag für natürliche Personen und juristische Personen fest, der Einzug soll nicht im Januar erfolgen.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Der Mitgliederversammlung obliegen:
1. die Wahl des Vorstandes gemäß § 8 Absatz 1, wobei Wiederwahl zulässig ist,
2. die Festlegung des Mitgliedsbeitrages gemäß § 5,
3. die Wahl von zwei Rechnungsprüfer*innen gemäß § 11 Absatz 1,
4. die Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfung gemäß § 11 Absatz 2,
5. die Beschlussfassung über den Jahresabschluss und die Entlastung des Vorstandes,
6. die Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern auf Antrag des Vorstandes gemäß § 4 Absatz 3,
7. die Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung oder über die Auflösung des Vereins gemäß § 12 Absätze 1 und 2.
(2) Der Vorstand beruft mindestens einmal jährlich schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung und mit einer Frist von 14 Tagen eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Die Einladung kann auch per E-Mail, WhatsApp oder Signal erfolgen.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich beantragt wird.
(4) Die oder der Vorsitzende oder ein anderes Mitglied des Vorstandes leitet die Mitgliederversammlung, bei Verhinderung die bzw. der stellvertretende Vorsitzende; sind auch diese verhindert, wählt die Mitgliederversammlung eine Versammlungsleitung.
(5) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden.
(6) Die ordnungsgemäß eingeladene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme, Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen getroffen. Ausnahmen sind in § 4 und 12 definiert. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen haben bei der Abstimmung keinen Einfluss auf das Endergebnis. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(7) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handheben; wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden. Bei Wahlen reicht der Antrag eines Mitglieds, um schriftlich wählen zu müssen.
(8) Anträge auf Satzungsänderung oder -ergänzung sind allen Mitgliedern im Wortlaut mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich bekanntzugeben.
(9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Protokollführung wird von der Versammlungsleitung bestimmt. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus der bzw. dem ersten Vorsitzenden, einer bzw. einem stellvertretenden Vorsitzenden, der*dem Kassenführer*in und der*dem Schriftführer*in. Zusätzlich können bis zu drei weitere Mitglieder in den Vorstand gewählt werden.
(2) Die zu wählenden Mitglieder werden aus der Mitte der Vereinsmitglieder auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer der bzw. des Ausgeschiedenen.
(3) Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus der bzw. dem ersten Vorsitzenden, einer bzw. einem stellvertretenden Vorsitzenden, der Kassenführerin bzw. dem Kassenführer und der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer. Der Verein wird durch je zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.
(4) Soweit dies nicht nach dieser Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten ist, besorgt der Vorstand alle Angelegenheiten des Vereins. Ihm obliegen insbesondere:
1. Die Durchführung der Vereinszwecke,
2. die Verwaltung des Vereinsvermögens,
3. die Berichterstattung und die Rechnungslegung,
4. die Aufstellung des Haushaltsplanes,
5. die Beschlussfassung über die Aufnahme und den Antrag auf Ausschluss von Mitgliedern,
6. die Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung,
7. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
§ 9 Arbeitsweise des Vorstandes
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von der bzw. dem Vorsitzenden, bei dessen*deren Verhinderung von der bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, telefonisch oder digital einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten.
(2) Die Vorstandssitzung leitet die bzw. der Vorsitzende, bei Verhinderung die bzw. der stellvertretende Vorsitzende.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter die bzw. der Vorsitzende oder die bzw. der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Leitung der Vorstandssitzung. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung hierzu und zu der zu beschließenden Regelung erklären. Zu den Vorstandssitzungen dürfen zu themenbezogenen Fragen Gäste eingeladen werden.
(4) Die Beschlüsse des Vorstands werden in einer Niederschrift festgehalten und von der Sitzungsleitung unterschrieben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmenden, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
§ 10 Online-Sitzungen der Vereinsorgane
Die Sitzungen der Vereinsorgane können auf Beschluss des Vorstands auch in einer Video- oder Telefonkonferenz oder einem kombinierten Präsenz-Online-Verfahren in einem nur für die Mitglieder des Vorstands und/oder der Mitgliederversammlung zugänglichen Chat-Raum stattfinden. Wird zu einem solchen Verfahren eingeladen, erhalten die Organmitglieder zu diesem Zweck in der Einladung neben der Tagesordnung auch die Zugangsdaten. Die Mitglieder verpflichten sich, die Legitimationsdaten keinem Dritten zugänglich zu machen. In einem solchen Verfahren sind sowohl Beschlüsse als auch Wahlen möglich. Wahlen erfolgen durch Nutzung geeigneter technischer Mittel wie beispielsweise Abstimmungssoftware. Entsprechendes gilt für eingeladene Dritte zu den Sitzungen der Vereinsorgane.
Beschlüsse des Vorstandes können mittels elektronischer Kommunikation gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder schriftlich ihre Zustimmung zu diesem Verfahren erklären. Vorstandsbeschlüsse sind unabhängig von der Kommunikationsform schriftlich niederzulegen und von den beschlussfassenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
§ 11 Rechnungsprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung beruft zwei Rechnungsprüferinnen und/oder Rechnungsprüfer aus den Reihen der Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren durch Beschluss.
(2) Über die Rechnungsprüfung ist dem Vorstand und der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 12 Satzungsänderung und Auflösung
(1) Beschlüsse über eine Satzungsänderung bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder auf einer dazu einberufenen Mitgliederversammlung.
(2) Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder auf einer dazu mit einer Frist von vier Wochen schriftlich einberufenen Mitgliederversammlung.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an Ingos kleine Kältehilfe - Hand in Hand e.V, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
(4) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidator*innen.
§ 13 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Regelung ist durch eine dem Sinngehalt der unwirksamen Bestimmung nahekommende wirksame Bestimmung zu ersetzen.
§ 14 Schlussbestimmungen
Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 28.10.2024 mit den Änderungen beschlossen.
Am 7.3.2025 wurde die Satzung in einer Mitgliederversammlung durch unten stehende Personen einstimmig wie folgt geändert:
Im § 7 (2) heißt es nun statt „Der Vorstand beruft mindestens einmal jährlich schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung und mit einer Frist von 14 Tagen eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Die Einladung kann auch digital erfolgen.“ „Der Vorstand beruft mindestens einmal jährlich schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung und mit einer Frist von 14 Tagen eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Die Einladung kann auch per E-Mail, WhatsApp oder Signal erfolgen.“